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Eine kleine
Einweisung für Laien
Erschließung
Unter Erschließung sind alle baulichen Maßnahmen zu
verstehen, die der Herstellung der Verkehrswege, der
Versorgungsleitungen, wie Wasser, Strom, Gas, der
Abwasserbeseitigung ( Kanal ), der Beleuchtung und
der Herstellung von Grünanlagen dienen. Die
Ausführung der Erschließung obliegt den Gemeinden.
Die Gemeinde kann die Erschließungsanlagen selbst
herstellen, jedoch auch an Unternehmen übergeben.
Erschließt die Gemeinde selbst, beträgt der
beitragsfähige Erschließungsaufwand höchstens 90
Prozent der Erschließungskosten. 10 Prozent muss die
Gemeinde selbst tragen. Bei Übertragung der
Erschließung auf ein Unternehmen kann vereinbart
werden, das das Unternehmen die Kosten der
beitragsfähigen wie auch der nichtbeitragsfähigen
Erschließungsanlagen ganz oder teilweise übernimmt.
Der Bauträger kann dann die Erschließungskosten in
den Kaufverträgen mit den Erwerbern anteilig geltend
machen.
Einheitswert
Der Einheitswert bezieht sich auf die Art des
Grundstücks (Bewertungsgesetz) und wird auf der
Grundlage des Einheitswertbescheides vom Finanzamt
mitgeteilt. Er ist eine Rechengröße zur Ermittlung
der Grundsteuer.
Flurnummer
Das Kataster ist in so genannte Katasterbezirke oder
Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung ist meist in
Gemeindebezirke und in Flure gegliedert. Für jede
Flur ist eine Flurkarte angelegt. Die Flur wiederum
ist in Flurstücke aufgeteilt, die mit Flurnummern
bezeichnet sind. Diese Flurstücksnummern entsprechen
der Eintragung im Grundbuch. Die Gemarkung umfasst
im topographischen Zusammenhang liegende Flurstücke.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (der immer für das gesamte
Gemeindegebiet gilt) gilt als vorbereitender
Bauleitplan und gibt Auskunft über die zukünftige
Bodennutzung auf der Grundlage der städtebaulichen
Entwicklung.
Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer ist eine Art Umsatzsteuer für
bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Immobilien
in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises. Diese ist einmal
nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig
und allein vom Käufer der Immobilie zu zahlen.
Grundschuldbestellung
Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes
oder einer Immobilie in der Form, dass an denjenigen
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine
bestimmte Höhe einer Geldsumme aus dem Grundstück zu
zahlen ist. Die Grundschuld gehört zu den
Grundpfandrechten und wird normalerweise zur
Absicherung eines Darlehens bestellt. Im Gegensatz
zu einer Hypothek ist diese aber von der gesicherten
Forderung unabhängig. Wird das Darlehen
zurückgezahlt, bleibt die Grundschuld trotzdem
unverändert bestehen und kann später als Sicherheit
für andere Darlehen verwendet werden.
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung (in Abtlg. II des
Grundbuches) dient der Sicherung des Anspruchs auf
eine Eigentumsüberschreibung im Grundbuch. Diese
wird vertraglich zu Gunsten des Käufers vereinbart
und bewilligt. Nach Beurkundung des Kaufvertrages
veranlasst der Notar diese Auflassungsvormerkung so
schnell wie möglich im Grundbuch einzutragen. Nach
dieser Eintragung kann der Verkäufer nur noch mit
Zustimmung des Käufers über seine Immobilie
verfügen. Einem zweiten Verkauf oder das beantragen
eines Darlehens wird somit ein Riegel vorgeschoben.
Auflassung
Die Auflassung ist die Einigung zwischen einem
Käufer und einem Verkäufer über die
Eigentumsübertragung. Die Auflassung wird durch die
Umschreibung auf den neuen Eigentümer im Grundbuch
vollzogen.(§ 925 BGB)
Grundbuch
Beim Grundbuch handelt es sich um ein Register, in
dem Immobilien und die an ihnen bestehenden
Rechtsverhältnisse eingetragen sind. Das Grundbuch
wird von Amtsgerichten in denen sich die jeweiligen
Grundstücke befinden als lose Blattsammlung geführt.
Das Bestandsverzeichnis enthält alle katastermäßigen
Angaben die nötig sind um ein Grundbuchblatt
überhaupt anlegen zu können, wie Gemarkung,
Flurnummer, Flurstücksnummer, Fläche, Nutzungsart.
Die Abteilung I gibt an die Eigentümer, sowie die
Art des Erwerbs (Kauf, Erbe)
Die Abteilung II gibt an alle Lasten mit Ausnahme
der Grundpfandrechte, also Dienstbarkeiten,
Nießbrauch usw.
Die Abteilung III gibt an alle Grundpfandrechte wie
Hypotheken, Grund oder Realschulden. Das Grundbuch
kann von jedem nachvollziehbar Interessierten
eingesehen werden (Erbe, Gläubiger, Käufer)
Hypothek
Das ist die Belastung eines Grundstücks in der Art,
dass an denjenigen zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, eine bestimmte Summe zu zahlen ist, zur
Erfüllung einer ihm zustehenden Geldforderung.
Sie gehört zu den Grundpfandrechten. Ihr Zweck ist
die Absicherung einer Geldforderung. Anders als die
Grundschuld ist diese eng mit der gesicherten
Forderung verbunden. Verändert sich die Forderung
hat dies unmittelbar Auswirkung auf die Hypothek,
wird zum Beispiel das gesicherte Darlehen
zurückgezahlt, ändert sich laut Gesetz dieses in
eine Eigentümergrundschuld. Die Hypothek entsteht
durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.
Baunutzungsverordnung
BauNVO ist die abgekürzte Bezeichnung für die
Verordnung über bauliche Nutzung von Grundstücken.
Diese BauNVO gibt Auskunft über die Art der
baulichen Nutzung und die verschiedenen Gebietsarten
wie z.B. reines Wohngebiet-
Mischgebiet-Gewerbegebiet usw.
Die BauNVO gibt auch noch Auskunft über das Maß der
baulichen Nutzung welche Grundfläche, welche Höhe,
wie viel Geschosse, darf das Bauwerk haben.
Die BauNVO gibt außerdem noch Auskunft über
überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise,
Einschränkungs- und Gliederungsmöglichkeiten. |